Urteile
Bei den unten angeführten behördlichen Entscheidungen handelt es sich um solche, an denen Rechtsanwalt Mag. Florian Wiegele persönlich beteiligt war und deren Bedeutung über den Anlassfall hinausgeht.
Die angeführten Leitsätze wurden von Rechtsanwalt Mag. Florian Wiegele aus den Entscheidungen herausgearbeitet.
- OGH 16.11.2007, 7 Ob 198/07d (Zak 2008,55 = ecolex 2008, 319 = RdW 2008, 391 = ZVR 2008, 128):
"Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht. Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten des Anwaltes, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruches zu schützen. Bei Verdacht, dass Umstände vorliegen könnten, die entgegen der bisherigen Annahme für eine Gefahr der Verjährung sprechen könnten, hat der Rechtsanwalt bei seinem Klienten Erkundigungen einzuziehen, für eine Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen, ihn zu belehren und erforderliche Maßnahmen vorsichtshalber rechtzeitig zu treffen, um eine Verjährung eines Anspruches zu verhindern."
- OGH 12.08.2010, 12 Os 29/10x (EvBl – LS 2010/169 = Jus-Extra OGH -St 4475, 4476, 4477 = AnwBl 2011, 166 = RZ 2011,70 u. 71):
"Um den Beschuldigten zu schützen, dienen Fortführungsanträge bloß der Missbrauchskontrolle. Die Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 StPO beendeten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann nur hinsichtlich der Tat und des Täters angeordnet werden, auf die sich die Einstellung bezieht, und nur nach Maßgabe der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente.
Das Gericht ist demnach weder befugt, vom Fortführungswerber nicht geltend gemachte, sich aus dem Akt ergebende Argumente gegen die Einstellung zu berücksichtigen, noch ist es berechtigt, die Wirkung des stattgebenden Beschlusses amtswegig auf Taten oder Beschuldigte zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Fortführung des Verfahrens gar nicht beantragt wurde."